Prozessoptimierung
E-Bilanz =
Elektronische Übermittlung der Bilanzdaten
Worum geht es im Einzelnen und warum ist auch Ihr Unternehmen hiervon betroffen?
1. Elektronische Übermittlung
Bilanzierende Unternehmen haben erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Den Grundstein für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten legte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2008 im Steuerbürokratieabbaugesetz. Das ist der vorerst letzte Entwicklungsschritt in der Finanzverwaltung, nachdem sich bereits in den folgenden Bereichen die elektronische Übermittlung von Unternehmensdaten etabliert hat:
- Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen per ELSTER.
- Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteueranmeldungen.
- Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung in digitaler Form.
- Recht des Finanzamts auf digitalen Datenzugriff auf die EDV-Buchhaltung
2. Was bedeutet die elektronische Übermittlung?
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanzdaten in elektronischer Form an das Finanzamt übermitteln. Damit nicht jedes Unternehmen ein anderes Format benutzt und die Bilanz unterschiedlich aufgliedert, hat die Finanzverwaltung festgelegt, in welchem einheitlichen Format und in welcher einheitlichen Aufschlüsselung die elektronische Übermittlung zu erfolgen hat. Einheitlich festgelegt wurde auch, welche Mindestdaten das bilanzierende Unternehmen zu übermitteln hat.
3. Welche Daten sind elektronisch zu übermitteln?
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem im September 2010 veröffentlichen Entwurf eines BMF-Schreibens festgelegt, welche Mindestdaten ein bilanzierendes Unternehmen künftig elektronisch zu übermitteln hat. Danach haben bilanzierende Unternehmen - egal, ob sie freiwillig bilanzieren oder zur Bilanzierung verpflichtet sind - folgende Datensätze aus dem Jahresabschluss zu übermitteln:
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Ergebnisverwendung
- Kapitalkontenentwicklung (nur für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften)
- Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
- Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (zusätzliche Felder)
- Steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung/Überleitungsrechnung)
Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden, z. B. der von der Finanzverwaltung i. d. R. benötigte Anlagespiegel im Anhang.
4. In welcher Form hat die Übermittlung der Daten zu erfolgen?
Damit nicht jedes Unternehmen eine eigene Form der Übermittlung wählt, hat das BMF eine Standardform für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten vorgegeben. In seinem Schreiben vom 19.1.2010 ist die Datenbereitstellung mittels standardisierter, verbindlich vorgegebener Taxonomie-Schemata in Form von XBRL-Datensätzen (XBRL = eXtensible Business Reporting Language) vorgeschrieben. XBRL ist ein weltweit verbreiteter Standard für den elektronischen Austausch von Unternehmensdaten. Bei der Festlegung der Inhalte der zu übermittelnden Datensätze wird grundsätzlich von der HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e. V. ausgegangen. Diese Taxonomie wurde für steuerliche Übermittlungszwecke erheblich ausgeweitet und ergänzt.
Die Übertragung hat in einem einzigen Datensatz zu erfolgen.
Die Finanzverwaltung wird kein Erfassungstool bzw. technische Hilfsmittel anbieten.
5. Welche Aufgaben stehen jetzt in den Unternehmen an?
Das bilanzierende Unternehmen sollte die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten frühzeitig schaffen. Es bietet sich an zu hinterfragen, welche Aufgaben noch anstehen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Daneben sollte auch noch ein grundsätzlich bestehender Schulungsbedarf für die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung bedacht werden.
6. Das Wichtigste in Kürze
- Die wichtigsten Punkte im Überblick -
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Bilanzdaten sind erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, grundsätzlich elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln.
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Zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten sind alle bilanzierenden Unternehmen verpflichtet.
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Aufgrund der knapp bemessenen Zeit, der fehlenden Detailinformationen und nicht zuletzt wegen der kostspieligen Anpassung der EDV-Buchhaltung an die neuen Vorgaben ist zeitnah zu handeln.
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Vor der elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten (in 2013) muss eine „ganzheitliche“ technische Lösung gefunden werden.
Hier finden Sie als PDF-Datei einen möglichen Prozeß zur Generierung sowie Übermittlung von E-Bilanz-Daten

Ihre Ansprechpartner:
Helmut Loch
vereid. Buchprüfer/Steuerberater
FON: +49 (0) 261 94 31 - 204
MAIL: hloch@dornbach.de
Michael Küster
Industrie-Betriebswirt
Bilanzbuchhalter
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MAIL: mkuester@dornbach.de
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
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